Satzung

aktualisiert am

Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken

Landesverband Berlin – Satzung

Verabschiedet auf der 26. Landeskonferenz am 21.10.73;
zuletzt geändert durch die 70. Landeskonferenz am 26.11.2017

I. Name

1.)

Wir sind die "Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken" Landesverband Berlin. Unser Zeichen ist der Rote Falke. Unser Gruß ist "Freundschaft".

II. Aufgaben und Zweck

1.)

"Die Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken" ist ein freiwilliger Zusammenschluss junger Menschen. Sie ist ein unabhängiger Kinder-, Jugend- und Erziehungsverband.

2.)

Zweck des Verbandes ist es, demokratische Erziehung und Bildung junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu fördern. Er will die Idee des Sozialismus an junge Menschen herantragen.

3.)

Seine Arbeit vollzieht sich in vielfältigen Formen und Gruppen, u.a. durch Maßnahmen im Sinne des §11 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes:

  • außerschulische politische Jugendbildung
  • Jugendarbeit in Sport und Spiel
  • Arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit
  • internationale Jugendarbeit
  • Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit
  • Jugendberatung und Elternarbeit
  • Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und Verwaltungen.

4.)

Die „Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken" will Kindern und Jugendlichen ein gesellschaftliches Bewusstsein unter Beachtung moderner pädagogischer Grundsätze vom jeweiligen Bewusstseinstand der Kinder und Jugendlichen vermitteln.

III. Mitgliedschaft

1.)

Alle Menschen, gleich welcher Abstammung, Nationalität oder Religion, können vom 6. Lebensjahr an Mitglied werden. Der junge Mensch bekennt sich durch Teilnahme am Verbandsleben zu den Grundsätzen unseres Verbandes und ist damit Mitglied. Rechte aus dieser Satzung kann ein Mitglied nur ausüben, dem auf dessen Antrag durch den jeweils zuständigen Kreisverband das Mitgliedsbuch des Verbandes ausgehändigt wurde. Die Mitgliedschaften werden im Landessekretariat geführt.

Die Aufnahme erfolgt durch die jeweilige unterste Gliederungsebene. Bei Streitigkeiten über Aufnahme oder Übertritte entscheidet die Landeskontrollkommission und ggf. der Landesausschuss endgültig.

Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich zur Einhaltung der Beschlüsse des Verbandes.

2.)

Die Mitglieder gehören ihrem Alter entsprechend folgenden Arbeitsringen an:

Den "Falken" von 6-15 Jahren,

der "Sozialistischen Jugend" von 15 Jahren an.

3.)

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt
b) durch Ausschluss aus dem Verband.
c) durch Tod

4.)

Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten können nach Zahlungsaufforderung zum Ruhen der Rechte aus dieser Satzung führen. Bei Beitragsrückständen von mehr als 12 Monaten kann der Kreisvorstand das Mitglied ausschließen, wenn nach Mahnung der Beitrag nicht innerhalb von 4 Wochen bezahlt wird. In Streitfällen ist die Landeskontrollkommission anzurufen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist im Besitz befindliches Eigentum des Verbandes zurückzugeben.

5.)

Gegen Mitglieder, die gegen Vorschriften der Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Verbandes verstoßen, kann auf Verbandsordnungsmaßnahmen bis zum Ausschluss aus dem Verband erkannt werden. Das Nähere regeln die Bundessatzung und das Verbandsordnungsverfahren des Bundesverbandes.

IV. Beitragsleistungen

1.)

Die Mitglieder fördern das Verbandsleben durch finanzielle Leistungen. Die Gruppen und Kreisverbände erheben von ihren Mitgliedern den von der Bundeskonferenz festgelegten Beitrag.

2.)

Zur weiteren Unterstützung des Verbandes kann eine fördernde Mitgliedschaft erworben werden. Die Leistung von Förderbeiträgen allein berechtigt nicht zur ideellen oder organisatorischen Einflussnahme auf den Verband.

3.)

Über die Aufteilung des verfügbaren Beitragaufkommens auf Landesverband und Kreisverbände entscheidet die Mehrheit von zwei Dritteln der dem Landesausschuss angehörenden anwesenden Vertreter*innen der Kreise bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der bestehenden Kreise. Die Beschlussfassung muss den Delegierten 14 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden.

4.)

Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich die vom Bundesverband
festgelegte Anzahl "Internationaler Marken" zu kaufen.

V. Gliederungen des Landesverbandes

1.)

Der Landesverband gliedert sich in Kreise. Innerhalb der Kreise können aus den Mitgliedern jeweils eines Ortsteils Ortsverbände gebildet werden. Die Mitglieder eines Verwaltungsbezirkes von Berlin bilden den Kreisverband. Der Kreisverband unterstützt die Ortsverbände in ihrer praktischen Arbeit und ist das Verbindungsglied zwischen Ortsverband und Landesverband. Die Koordinierung und Weiterentwicklung der praktischen Arbeit erfolgt in den Arbeitsringen.

2.)

Das Gruppenleben regelt sich nach demokratischen Grundsätzen. Die/der Gruppenkassierer*in ist verpflichtet, regelmäßig mit der/dem Kreiskassierer*in abzurechnen.

3.)

Die Kreise sind auf Landesverbandsebene vertretungsberechtigt, wenn sie mindestens 7 Mitglieder und einen gewählten Kreisvorstand nachweisen. Spätestens 4 Wochen vor der Landeskonferenz tritt die Jahresmitgliederversammlung zusammen, die vom Kreisvorstand einberufen wird. Sie ist beschlussfähig, wenn Einberufung und Tagesordnung allen Mitgliedern des Kreises mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurden. Sie nimmt den Bericht des Kreisvorstandes und der Kreiskontrollkommission entgegen, sie wählt den Kreisvorstand, die Kreiskontrollkommission, eine*n Vertreter*in im Landesausschuss - soweit die/der Kreisvorsitzende auf ihr/sein Vertretungsrecht verzichtet- und jeweils bis zu drei Vertreter*innen sowie ggf. die Landesdelegierten. Für Ortsverbände in Kreisen gilt analog zur Landesebene das gleiche Prinzip auf Kreisebene.

Nach Bedarf finden weitere Kreismitgliederversammlungen statt. Auf Antrag von mindestens 20% der Kreismitglieder oder von zwei Gruppen oder auf Beschluss des Kreisvorstandes, -ausschusses oder der Kreiskontrollkommission. Unter den gleichen Bedingungen, die sinngemäß für die außerordentlichen Landeskonferenzen gelten, muss der Kreisvorstand eine Kreismitgliederversammlung durchführen.

4.)

Der Kreisvorstand besteht mindestens aus der/dem Kreisvorsitzenden, ihrer/seinem Stellvertreter*in und der/dem Kreiskassierer*in. Weitere Beisitzer*innen können gewählt werden. Die Mehrheit des Kreisvorstandes darf nicht älter als 26 Jahre sein. Die Kreiskontrollkommission soll mindestens aus 3 Mitgliedern bestehen.

5.)

Der Kreisausschuss besteht aus dem Kreisvorstand und den Vertreter*innen der Gruppen. Die/der Vorsitzende der Kreiskontrollkommission oder ihre/seine Stellvertreter*in nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreisausschusses teil. Der Kreisausschuss legt seinen Sitzungsturnus selbst fest.

Der Kreisausschuss kann auch beschließen, dass statt einer Mitgliederversammlung eine Kreisdelegiertenversammlung durchgeführt wird. Dazu beschließt der Landesausschuss eine besondere Ordnung.

Ansonsten gelten für die Arbeit des Kreisausschusses, Kreisvorstandes und Kreiskontrollkommission die Bestimmungen für die Organe des Landesverbandes sinngemäß.

VI. Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverbandes sind:

  1. Landeskonferenz
  2. Landesausschuss
  3. Landesvorstand
  4. Landeskontrollkommission
  5. Landesschiedskommission

1.) Landeskonferenz

Die Landeskonferenz ist das höchste Organ des Landesverbandes. Sie besteht aus 60 stimmberechtigten Delegierten, die durch die Kreiskonferenzen bzw. Kreismitgliederversammlungen bis zur nächsten ordentlichen Konferenz zu wählen sind. Die Delegierten können jederzeit auf Beschluss ihrer Kreiskonferenz bzw. Kreismitgliederversammlung abberufen und durch neue Delegierte ersetzt werden.

Die Arbeitsringe sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Jeder vertretungsberechtigte Kreis erhält ein Grundmandat. Die übrigen Mandate verteilt der Landesausschuss nach dem Verfahren von Hare-Niemeyer unter den vertretungsberechtigten Kreisen. Hierbei werden die Beitragsleistungen der Kreise zugrunde gelegt, die in den beiden, dem Konferenzjahr vorausgegangenen Kalenderjahren an das Landessekretariat abgeführt worden sind. Die Endabrechnung und Bezahlung der Beitragsmarken muss für jedes Jahr einzeln erfolgen. Der endgültige Abrechnungstermin für das jeweils abgelaufene Jahr ist der 31. März des darauf folgenden Jahres. Wird im darauf folgenden Jahr eine ordentliche Bundeskonferenz durchgeführt, so ist der endgültige Abrechnungstermin der 31. Januar des darauf folgenden Jahres. Erfolgt die Abrechnung und Bezahlung nicht termingerecht, wird das entsprechende Jahr bei der Errechnung der Mandatsverteilung nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder des Landesvorstandes, die Kreisvorsitzenden und die Mitglieder der Landeskontrollkommission nehmen mit beratender Stimme an der Konferenz teil, soweit sie nicht ordentliche Delegierte eines Kreises sind. Landessekretär*innen nehmen ausschließlich mit beratender Stimme teil.

Die Landeskonferenz tritt spätestens im November jeden Jahres zusammen. Einberufung und Tagesordnung der Konferenz müssen vier Wochen vorher den Delegierten schriftlich mitgeteilt sein. Als schriftliche Mitteilung wird auch der elektronische Versand angesehen. Sind die Delegierten nicht namentlich bekannt, sind Einladung und Tagesordnung der/dem Kreisvorsitzenden in entsprechender Anzahl zu senden.

Antragsberechtigt für die Landeskonferenz sind die Kreiskonferenzen und die Organe des Landesverbandes. Anträge müssen mindestens drei Wochen vorher dem Landesvorstand eingereicht und von diesem zwei Wochen vor der Landeskonferenz den Kreisen bekanntgegeben werden.

Anträge auf der Landeskonferenz bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Zehntel der Delegierten.

Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die Landeskonferenz gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Die Landeskonferenz nimmt die Berichte des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommission entgegen.

Sie beschließt über die Entlastung des Landesvorstandes und über die vorliegenden Anträge. Sie kann Beratungsgegenstände an Konferenzen der Arbeitsringe delegieren. Die Mitglieder des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommission sowie die Delegierten zur Bundeskonferenz werden von der ordentlichen Landeskonferenz für eine Periode von zwei Jahren gewählt. Die Wahl ist geheim. Bei der Wahl der/des 1. Landesvorsitzende*n ist die/der Kandidat*in gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sind für eine andere Funktion mehrere Kandidat*innen aufgestellt, so ist die/der Kandidat*in gewählt, die/der mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; erhält im 1. Wahlgang keine*r der Kandidat*innen mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl. Sind mehrere Funktionen in einem Wahlgang zu besetzen, so sind die Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.

Eine außerordentliche Landeskonferenz muss der Landesvorstand

a. auf Beschluss einer Zweidrittelmehrheit des Landesausschusses,
b. auf Beschluss einer Dreiviertel-Mehrheit des Landesvorstandes,
c. auf einstimmigen Beschluss aller Mitglieder der Landeskontrollkommission bei Anwesenheit aller Mitglieder der Kommission,
d. auf Antrag von drei Kreisen

unverzüglich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Konferenz müssen mindestens drei und dürfen höchstens sechs Wochen liegen. Für die außerordentliche Landeskonferenz gelten Antragsfristen nicht, ausgenommen satzungsändernde Anträge. Mit Ausnahme der Neuwahl von Landesvorstand und Landeskontrollkommission hat die außerordentliche Landeskonferenz alle Aufgaben und Befugnisse einer ordentlichen Landeskonferenz. Die außerordentliche Landeskonferenz kann sich mit Zweidrittelmehrheit in eine ordentliche umwandeln. Die Beschlüsse der Landeskonferenz sind für den Landesverband und seine Gliederungen bindend.

2.) Landesausschuss

Der Landesausschuss besteht aus mindestens einem/ einer der beiden Landesvorsitzenden, fünf weiteren stimmberechtigten Vertreter*innen des Landesvorstands und je 1 Vertreter*in der Kreise. Die Benennung der Vertreter*innen des Landesvorstands erfolgt in der dem Landesausschuss vorangehenden Sitzung des Landesvorstands. Die/der Vorsitzend*e der Landeskontrollkommission oder ihre/seine Vertreter*n nehmen an den Sitzungen des Landesausschusses mit beratender Stimme teil. Der Landesausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Landesausschusssitzungen müssen zwei Wochen vorher einberufen werden.

Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn

a) mindestens 1/3 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind und
b) vier stimmberechtigte Vertreter*innen aus Kreisverbänden anwesend sind.

Einen Landesausschuss muss der Vorstand
a) auf Beschluss einer zweidrittel Mehrheit des Landesvorstandes
b) auf Antrag von einem Drittel der vertretungsberechtigten Kreise
c) auf Beschluss einer Mehrheit der LKK-Mitglieder

einberufen. Der Landesausschuss wird von einer/einem Landesvorsitzenden oder einer/einem Vertreter*in geleitet. Der Landesausschuss fasst in der Zeit zwischen den Delegiertenkonferenzen alle wichtigen und organisatorischen Beschlüsse des Landesverbandes im Rahmen der von der Landeskonferenz aufgestellten Richtlinien und entscheidet über die Auslegung der Satzung, wenn ihn die LKK anruft. Vom Landesausschuss beschlossenen Arbeitsrichtlinien sind für alle Gliederungen des Landesverbandes verbindlich. Er kann seine Arbeit den Arbeitsringen entsprechend durchführen und eigene Ausschüsse einsetzen. Auf seiner ersten Sitzung nach der Landeskonferenz wählt er die 5 Mitglieder des Landesschiedsgerichtes. In getrennten Wahlgängen werden die/der Vorsitzende, 2 ordentliche und 2 Ersatzbeisitzer*innen gewählt. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Verbandsordnungsverfahrens sinngemäß. Der Landesausschuss nimmt auch Ergänzungswahlen für Mitglieder des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommission vor. Bei letzten haben die Mitglieder des Landesvorstandes kein Stimmrecht. Landesausschussbeschlüsse sind für alle Gliederungen des Verbandes verbindlich.

3.) Landesvorstand

Der Landesvorstand besteht aus der/dem 1. Landesvorsitzenden oder aus zwei Vorsitzenden, von denen mindestens eine nicht cis-männlich ist. Weiterhin besteht er aus den Leiter*innen beider Arbeitsringe und gleichzeitigen stellvertretenden Landesvorsitzenden, sowie bis zu sieben weiteren Landesvorstandsmitgliedern, die jeweils entweder als Beisitzer*innen einem der Arbeitsringe oder als Referent*innen einem eigenen Ressort zuzuordnen sind.

Die Zahl der zu wählenden weiteren Landesvorstands-mitglieder und deren Ressorts werden von der Landeskonferenz vor der Wahl des Landesvorstandes festgelegt.

Die Vorsitzenden der Kreise und die hauptamtlich tätigen Mitarbeiter*innen des Landesverbandes nehmen beratend an den Sitzungen des Landesvorstandes teil.

In der Gesamtzusammensetzung muss mindestens die Hälfte aller gewählten Landesvorstandsmitglieder nicht cis-männlich positioniert sein, d.h. sie leben als FLTI* (Frauen, Lesben, Trans oder Inter*-Personen).

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört:

a. Die Führung des Landesverbandes nach der Satzung und den Beschlüssen der Landeskonferenz,
b. die Weiterführung der geistigen Grundlagen der Arbeit,
c. die Aufstellung von Finanzplänen,
d. die Führung der Kassengeschäfte,
e. die Einberufung der Landeskonferenzen.

Die Landesvorsitzenden vertreten den Verband nach innen und nach außen. Sie sind Treuhänder des gesamten Verbandsvermögens und ermächtigt, alle dem Verband zustehenden Rechte und Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Landesvorstand verwaltet alle gemeinsamen Einrichtungen.

Die Landesvorsitzenden können besoldet werden und nehmen in diesem Fall ihre Tätigkeit im Landessekretariat auf. Im Übrigen dürfen hauptamtliche Mitarbeiter*innen des Landesverbandes Berlin der SJD - Die Falken, die auf der Landesebene angestellt sind, nicht gleichzeitig ehrenamtliche Funktionen im Landesvorstand ausüben.

Der Landesvorstand ist an die Beschlüsse der Landeskonferenz und des Landesausschusses gebunden. Seine Mitglieder können an allen Zusammenkünften aller Gliederungen des Landesverbandes teilnehmen, Handlungen aller Gliederungen auf Satzungsmäßigkeit prüfen und Aufschlüsse und Abrechnungen fordern. Der Landesvorstand hat die Pflicht zur umfassenden Information des Landesausschusses.

Dem Landesvorstand obliegt die Auswahl und Anstellung von Büro- und Hilfspersonal für den Landesverband. Er trifft mit den Angestellten arbeitsvertragliche Abmachungen.

Der Landesvorstand kann seine Arbeit den Arbeitsringen entsprechend getrennt durchführen und zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete bzw. Sachaufgaben besondere Ausschüsse einsetzen.

4.) Landeskontrollkommission

Die Landeskontrollkommission (LKK) besteht aus der/dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Zusätzlich werden zwei weitere Ersatzmitglieder gewählt. Die LKK wählt aus ihrer Mitte eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n. Alle Beschäftigten beim Landesvorstand oder der mit ihm verbundenen Zweckeinrichtungen können nicht zum Mitglied der LKK gewählt werden.

Die LKK hat über die Einhaltung der Satzung und die Durchführung der von der Landeskonferenz und dem Landesausschuss gefassten Beschlüsse zu wachen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung hat die LKK den Landesausschuss anzurufen, dessen Entscheidung bis zur nächsten Konferenz Gültigkeit hat.

Die LKK prüft mindestens alle 3 Monate die Geschäfts- und Kassenführung des Landesverbandes. Die LKK kann auch die Geschäftsführung der Kreise, unter Einladung der Kreiskontrollkommission prüfen.

Alle Organe und Gliederungen des Verbandes sind der LKK zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Landesvorstand ist verpflichtet, zu den von der LKK aufgeworfenen Fragen oder zu den von ihr gemachten Vorschlägen ohne Verzug Stellung zu nehmen. Die Landeskontrollkommission prüft Beschwerden über den Landesvorstand. Vor Ergebnis der Beratungen sind die davon betroffenen und der Landesausschuss zu unterrichten.

Auf Antrag der Landeskontrollkommission oder des Landesvorstandes finden gemeinsame Sitzungen statt. Auf Verlangen berichtet die LKK dem Landesausschuss über ihre Tätigkeit.

5.) Landesschiedskommission

Die Landesschiedskommission (LSK) besteht aus dem*der Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Sie sind als unabhängiges Schiedsgericht zur Entscheidung über Ordnungsverfahren gegen Mitglieder zuständig. Die Mitglieder der LSK werden vom Landesausschuss in der auf eine ordentliche Landeskonferenz jeweils folgenden Sitzung gewählt. Die Amtsdauer der LSK entspricht der des jeweiligen Landesvorstands. Der Landesausschuss wählt in getrennten Wahlgängen den*die Vorsitzende, zwei ordentliche und zwei Ersatzbeisitzer*innen. Ein*e ordentliche*r Beisitzer*in ist zum*zur stellvertretenden Vorsitzenden der jeweiligen LSK zu bestellen.

Die Mitglieder der LSK müssen Mitglieder des Verbandes, die Vorsitzenden mindestens 21 Jahre alt sein.

Weiteres zur LSK regelt das Verbandsordnungsverfahren (VOV) des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.

VII. Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit und Wählbarkeit

1.)

Alle Organe des Landesverbandes und die Organe der Gliederungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nach ordentlicher Einladung bei den jeweiligen Tagungen anwesend sind.

2.)

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung ausdrücklich andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt sind.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten der Landeskonferenz. Satzungsändernde Anträge dürfen nur dann entschieden werden, wenn sie den Delegierten unter Wahrung der ordentlichen Antragsfristen vor den jeweiligen Konferenzen zugegangen sind. Abänderungsanträge zu ordnungsgemäß eingegangenen Anträgen sind auch nach Ablauf der Antragsfristen möglich.

3.)

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Landesverbandes Berlin, die ihre Beitragspflichten erfüllt haben. Das aktive Wahlrecht der Mitglieder beginnt mit dem 7. Lebensjahr (6 Jahre), das passive Wahlrecht der Mitglieder beginnt mit dem 15. Lebensjahr. Für Funktionen im Kreis ist die Mitgliedschaft im Kreisverband Voraussetzung. Zu Landesdelegierten können auch Mitglieder aus anderen Kreisverbänden des LV Berlin gewählt werden.

4.)

Sofern die Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen sich keine eigene Geschäftsordnung gegeben haben, gilt die Geschäftsordnung des Landesverbandes (Anlage 1 der Satzung).

VIII. Vermögen und Inventar

1.)

Alle Gegenstände und Rechte, die für die Berliner Organisation erworben werden, sind Eigentum des Verbandes. Die Gliederungen verfügen über das von ihnen erworbene Eigentum.

2.)

Alle Gliederungen sind verpflichtet, das bewegliche und unbewegliche Vermögen zu erfassen, über Ab- und Zugänge Buch zu führen und dem Landesvorstand auf Anforderung ihre Vermögensverhältnisse zu belegen.

3.)

Bei Auflösung einer Gliederung fällt das Verfügungsrecht der nächsthöheren Gliederung zu.

4.)

Bei Selbstauflösung des Landesverbandes Berlin oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fallen Vermögen und Inventar zweckgebunden für steuerlich gemeinnützige Aufgaben der Jugendpflege dem Bundesverband der SJD - Die Falken zu

IX. Gemeinnützigkeit

Unser Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, besonders durch die Förderung der Jugendpflege.

Wir fördern auch die Leibesübung, das Wandern und das Jugendherbergswesen.

Der Landesverband und seine Organisationsteile können jugendfördernde Aufgaben auch für Nichtmitglieder übernehmen und durchführen.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken unserer Verbandsarbeit fremd sind, oder aber durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

X. Schlussbestimmungen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

XI. Selbstauflösung

Die Selbstauflösung des Landesverbandes kann nur auf einer Landeskonferenz mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.