Landesdelegiertenkonferenz (LDK)

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Die Landesdelegiertenkonferenz ist das höchste Organ des Landesverbandes.

Die LDK besteht aus 60 stimmberechtigten Delegierten, die durch die Kreiskonferenzen bzw. Kreismitgliederversammlungen bis zur nächsten ordentlichen Konferenz zu wählen sind. Die Delegierten können jederzeit auf Beschluss ihrer Kreiskonferenz bzw. Kreismitgliederversammlung abberufen und durch neue Delegierte ersetzt werden. Die Arbeitsringe sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Jeder vertretungsberechtigte Kreis erhält ein Grundmandat. Die übrigen Mandate verteilt der Landesausschuss nach dem Verfahren von Hare-Niemeyer unter den vertretungsberechtigten Kreisen. Hierbei werden die Beitragsleistungen der Kreise zugrunde gelegt, die in den beiden, dem Konferenzjahr vorausgegangenen Kalenderjahren an das Landessekretariat abgeführt worden sind. Die Endabrechnung und Bezahlung der Beitragsmarken muß für jedes Jahr einzeln erfolgen. Der endgültige Abrechnungstermin für das jeweils abgelaufene Jahr ist der 31. März des darauffolgenden Jahres. Erfolgt die Abrechnung und Bezahlung nicht termingerecht, wird das entsprechende Jahr bei der Errechnung der Mandatsverteilung nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder des Landesvorstandes und die Kreisvorsitzenden, die Mitglieder der Landeskontrollkommission sowie die vom Landesausschuss gewählten hauptamtlichen MitarbeiterInnen nehmen mit beratender Stimme an der Konferenz teil, soweit sie nicht ordentliche Delegierte eines Kreises sind.

Die Jahreslandeskonferenz tritt spätestens im November jeden Jahres zusammen. Einberufung und Tagesordnung der Konferenz müssen vier Wochen vorher den Delegierten schriftlich mitgeteilt sein. Sind die Delegierten nicht namentlich bekannt, sind Einladung und Tagesordnung der/dem Kreisvorsitzenden in entsprechender Anzahl zu senden.

Antragsberechtigt für die Landeskonferenz sind die Kreiskonferenzen und die Organe des Landesverbandes. Anträge müssen mindestens drei Wochen vorher dem Landesvorstand eingereicht und von diesem zwei Wochen vor der Landeskonferenz den Kreisen bekanntgegeben werden.

Anträge auf der Landeskonferenz bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Zehntel der Delegierten.

Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die Landeskonferenz gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Die Landeskonferenz nimmt die Berichte des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommission entgegen.

Sie beschließt über die Entlastung des Landesvorstandes und über die vorliegenden Anträge. Sie kann Beratungsgegenstände an Konferenzen der Arbeitsringe delegieren. Die Mitglieder des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommission sowie die Delegierten zur Bundeskonferenz werden von der ordentlichen Landeskonferenz für eine Periode von zwei Jahren gewählt. Die Wahl ist geheim. Bei der Wahl der/des 1. Landesvorsitzenden ist die/der KandidatIn gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sind für eine andere Funktion mehrere KandidatInnen aufgestellt, so ist die/der KandidatIn gewählt, die/der mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; erhält im 1. Wahlgang keine/r der KandidatInnen mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden BewerberInnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl. Sind mehrere Funktionen in einem Wahlgang zu besetzen, so sind die KandidatInnen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.

Eine außerordentliche Landeskonferenz muss der Landesvorstand

  • auf Beschluss einer Zweidrittelmehrheit des Landesausschusses,
  • auf Beschluss einer Dreiviertel-Mehrheit des Landesvorstandes,
  • auf einstimmigen Beschluss aller Mitglieder der Landeskontrollkommission bei Anwesenheit aller Mitglieder der Kommission,
  • auf Antrag von drei Kreisen

unverzüglich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Konferenz müssen mindestens drei und dürfen höchstens sechs Wochen liegen. Für die außerordentliche Landeskonferenz gelten Antragsfristen nicht, ausgenommen satzungsändernde Anträge. Die außerordentliche Landeskonferenz kann sich mit Zweidrittelmehrheit in eine ordentliche umwandeln. Die Beschlüsse der Landeskonferenz sind für den Landesverband und seine Gliederungen bindend.